Der Pflichtteilsanspruch im deutschen Erbrecht

Eine Enterbung ist eine emotional belastende Situation. Doch das Gesetz schützt die engsten Angehörigen mit dem Pflichtteilsanspruch. In diesem Leitfaden erklären wir Ihnen, was das für Sie bedeutet und wie Sie Ihr Recht ohne Kostenrisiko durchsetzen.

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Das Fundament: Was genau ist der Pflichtteil?

Das deutsche Erbrecht basiert auf der Testierfreiheit: Jeder darf frei entscheiden, wer sein Vermögen erbt. Doch diese Freiheit ist nicht grenzenlos. Der Gesetzgeber hat mit dem Pflichtteilsanspruch ein Korrektiv geschaffen, das auf der Vorstellung von familiärer Verantwortung beruht. Er garantiert dem engsten Familienkreis eine Mindestbeteiligung am Nachlass und schützt vor einer vollständigen Enterbung. Lesen Sie mehr über Ihren Schutz in verschiedenen Fallkonstellationen.

Die rechtliche Definition nach § 2303 BGB

Die zentrale Vorschrift, § 2303 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), legt fest, dass ein Abkömmling (Kind, Enkel), der durch Testament oder Erbvertrag enterbt wurde, von den Erben den Pflichtteil verlangen kann. Das gleiche Recht steht dem Ehegatten und unter bestimmten Umständen auch den Eltern des Erblassers zu. Der Anspruch ist klar beziffert: "Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils".

Ein reiner Geldanspruch: Der Unterschied zum Erbe

Ein häufiger Irrtum ist, dass der Pflichtteilsberechtigte einen Anteil an den Nachlassgegenständen selbst erhält. Das ist falsch. Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch, der sich gegen die Erben richtet. Sie können also nicht das Elternhaus oder ein Schmuckstück fordern, sondern nur den entsprechenden finanziellen Gegenwert. Sie werden nicht Miteigentümer, sondern Gläubiger der Erben. Diese Konstellation führt oft zu Konflikten, da die Erben möglicherweise Vermögenswerte verkaufen müssen, um die Forderung zu begleichen.

Wer hat einen Anspruch – und wer nicht?

Das Gesetz zieht eine klare Linie und gewährt den Pflichtteil nur dem engsten Familienkreis. Erfahren Sie auf unserer Detailseite, wer genau den Anspruch hat.

Ja, diese Personen sind berechtigt:

  • Abkömmlinge: Kinder (ehelich, nichtehelich, adoptiert), Enkel und Urenkel. Wichtig: Enkel sind nur berechtigt, wenn ihr Elternteil bereits verstorben ist.
  • Ehegatte / Lebenspartner: Der überlebende Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner hat immer einen Anspruch.
  • Eltern des Erblassers: Die Eltern haben nur dann einen Anspruch, wenn der Verstorbene selbst keine Kinder oder Enkel hinterlassen hat.

Nein, diese Personen gehen leer aus:

  • Geschwister des Erblassers
  • Großeltern, Nichten, Neffen, Onkel und Tanten
  • Nichteheliche Lebensgefährten (unabhängig von der Dauer der Beziehung)
  • Stiefkinder (sofern nicht adoptiert)

Wie wird der Pflichtteil berechnet?

Die Ermittlung der genauen Höhe des Pflichtteils erfolgt in zwei zentralen Schritten und folgt einer klaren Formel.

Schritt 1: Die Pflichtteilsquote – Die Hälfte des gesetzlichen Erbteils

Zuerst beantwortet man eine hypothetische Frage: Was hätte die enterbte Person geerbt, wenn es kein Testament gäbe? Dieser fiktive gesetzliche Erbteil wird ermittelt und anschließend halbiert. Das Ergebnis ist die Pflichtteilsquote. Die Höhe hängt stark vom ehelichen Güterstand (z.B. Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung) ab.

Schritt 2: Der Nachlasswert – Die Berechnungsgrundlage

Die Pflichtteilsquote wird auf den sogenannten Nettonachlass angewendet. Dafür addiert man den Wert aller Vermögensgegenstände (Immobilien, Bankguthaben etc.) zum Todestag und zieht davon alle Schulden, Beerdigungskosten und Kosten der Nachlassverwaltung ab.

Pflichtteilsquote × Nettonachlasswert = Ihr Pflichtteilsanspruch

Berechnungsbeispiel: Ein Erblasser hinterlässt seine Ehefrau (Zugewinngemeinschaft) und zwei Kinder. Er setzt die Frau als Alleinerbin ein. Der Nettonachlass beträgt 400.000 €. Der gesetzliche Erbteil pro Kind wäre 1/4. Die Pflichtteilsquote ist also die Hälfte davon: 1/8. Jedes Kind kann somit 50.000 € (1/8 von 400.000 €) verlangen.

Schutz vor Umgehung: Was ist mit Schenkungen?

Ein Erblasser könnte versuchen, den Pflichtteil auszuhöhlen, indem er sein Vermögen bereits zu Lebzeiten verschenkt. Dagegen schützt Sie der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB). Er sorgt dafür, dass Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Tod dem Nachlass fiktiv wieder hinzugerechnet werden.

Dabei gilt das „Abschmelzmodell“: Für jedes Jahr, das zwischen Schenkung und Erbfall liegt, wird der Wert der Schenkung um 10% reduziert. Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Tod zählt zu 100%, eine im zehnten Jahr nur noch zu 10%.

Innerhalb 1 Jahr

100% Anrechnung

Bis zu 5 Jahre

Noch 60% Anrechnung

Bis zu 10 Jahre

Noch 10% Anrechnung

Wichtige Ausnahmen von der 10-Jahres-Frist

Schenkungen an Ehegatten: Hier beginnt die Frist erst mit Auflösung der Ehe (Scheidung oder Tod). Solche Schenkungen können also auch nach Jahrzehnten noch voll relevant sein.
Schenkungen unter Vorbehalt: Behält sich der Schenker wesentliche Nutzungsrechte vor (z.B. ein lebenslanges Wohnrecht), beginnt die Frist oft ebenfalls nicht zu laufen.

Von der Kenntnis zum Geld: Die Durchsetzung

Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Tod, wird aber nicht automatisch ausgezahlt. Sie müssen selbst aktiv werden. Der Erbe ist nicht verpflichtet, Sie über Ihre Rechte aufzuklären. Sehen Sie sich hier den genauen Ablauf an.

Der dreistufige Prozess

  1. Auskunftsanspruch: Sie haben das Recht, vom Erben ein vollständiges Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses zu verlangen (Nachlassverzeichnis), auf Wunsch auch notariell.
  2. Wertermittlungsanspruch: Bei Immobilien oder Firmenanteilen können Sie verlangen, dass deren Wert durch einen unabhängigen Sachverständigen ermittelt wird. Die Kosten trägt der Nachlass.
  3. Zahlungsanspruch: Liegen alle Informationen vor, wird der Erbe zur Zahlung des konkreten Betrags aufgefordert.

Die tickende Uhr: Die Verjährungsfrist

Ihr Anspruch verjährt. Die Frist beträgt drei Jahre und beginnt am Ende des Jahres, in dem Sie vom Tod und der Enterbung erfahren haben. Beispiel: Sie erfahren im Juni 2023 vom Erbfall. Die Frist beginnt am 31.12.2023 und endet am 31.12.2026.

Sichern Sie Ihr Recht ohne finanzielles Risiko

Der Weg zur Durchsetzung Ihres Pflichtteils kann komplex und emotional sein. Lassen Sie uns die finanzielle Last und den rechtlichen Stress für Sie übernehmen. Starten Sie mit einem kostenlosen und unverbindlichen Erstgespräch mit einem unserer Experten.

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